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NIP-Shooting in der Münchner S-Bahn7
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NiP

NiP
Wie definiert ihr NiP ?? Was sollte drauf sein und was nicht ?? Wie sollte oder kann man es "gefahrlos" veröffentlichen (nur hier im JC) ohne Ärger zu riskieren, also reicht Gesichter Fremder unkenntlich machen??

Ich weiss, dass es dazu eine Menge verschiedener Ansichten gibt, und es mag auch sein, dass es dazu schonmal was im Archiv gegeben hat ( ich habe nichts gefunden )
aber mich beschäftigt die Frage aktuell aus einem bestimmten Grund :

Ein NiP Bild bekommt keine Freigabe für die Erotische Kunst, obwohl es hier klar eine NiP Kategorie gibt. Auf vielen Nip Aufnahmen sind fremde Menschen unscharf zu sehen. Warum geht wohl das ein, das andere aber nicht ?? Wie sind eure Ansichten dazu ??

Freue mich auf eure Ansichten dazu *ja*

"o"
******210 Mann
1.405 Beiträge
fremde Personen ..
... sind der Knackpunkt, sobald diese erkennbar sein können, reicht es um das Foto zu sperren - leider.
Ich persönlich wollte auch nicht ungefragt im Internet erscheinen - egal in welchem Kontext..
erkennbar
gut, das ist nachvollziehbar, wenn es denn erkennbar wäre. Aber wenn das Gesicht verpixelt ist ?? *nachdenk*
******210 Mann
1.405 Beiträge
die Situation ist wichtig..
es reicht, dass sich die Person selbst erkennt - wieder erkennt (Farbe der Kleidung, Ort und zeit der Aufnahme... ".. das bin doch ich .. !!" wenn die Person das selbst behaupten kann reicht das Pixeln nicht aus.
Ok danke, damit hätte ich eine Erklärung, mal schauen wann die vom JC kommt *zwinker*

Aber davon mal abgesehen, macht denn nicht genau das den Reiz von NiP aus? Wenn ich so die off. Erklärung zu NiP abrufe geht es doch im künstlerischen Sinne um die Reaktion anderer Menschen im öffentlichen Raum.
********ures Mann
471 Beiträge
NIP heißt für mich:

Jemand ist nackt in der Öffentlichkeit - sprich zb. in ner Fußgängerzone, an ner Tankstelle oder wo auch immer. Halt wo unbekleidete Menschen nicht erwartet werden und ein Hingucker sind, im positiven wie im negativen Sinne (zb. NIP in einer Kirche fänd ich ohne Einverständnis ziemlich respektlos).


Wenn Unbeteiligte auf einem Bild erkennbar sind, wirds problematisch. Thema Bildrechte und das Recht am eigenen Bild.

Fotografierst du zb. den Kölner Dom, wird es fast unmöglich sein, ihn ohne Menschen abzubilden. Diese Menschen sind aber "Beiwerk" im Foto. Sie sind weder der Mittelpunkt des Bildes, noch wurden sie absichtlich fotografiert. Sie werden bei der Größe des Doms im Verhältnis auch eher klein und wenig erkennbar sein. Rechtlich also alles gut...

Wenn aber zb. ein Modell nackt in der Fußgängerzone posiert und dann auf dem Foto - vielleicht sogar relativ bildfüllend und gut erkennbar - Passanten oder Zuschauer im Bild zu sehen sind und dieses Bild wird ohne ihr Wissen und Einverständnis veröffentlicht (rechtlich macht es keinen Unterschied, ob das Bild hier im Joy gepostet wird oder ob die Frankfurter Innenstadt damit plakatiert wird), bekommt das ganze einen grenzwertigen Beigeschmack. Natürlich kann man als Fotograf dann anführen, dass diese Menschen zufällig beim Auslösen ins Bild gelaufen sind oder dass sie "Beiwerk" sind, weil eine menschenleere Fußgängerzone unwirklich aussieht. Aber es wird halt immer dann ne komische Nummer, wenn diese Passanten eben nicht nur als menschliches Beiwerk zu sehen, sondern auch als Frau Schmidt und Herr Müller identifizierbar sind. Solche Bilder würde ich persönlich nur dann veröffentlichen wenn alle Abgebildeten ihr Einverständnis gegeben haben. Weil, sollten diese Menschen gegen eine Veröffentlichung klagen und der Richter sieht das genauso wie sie - nämlich, dass sie sehr wohl mehr als nur "Beiwerk" sind und ihr Einverständnis zur Veröffentlichung hätten geben müssen - dann kann das richtig teuer werden.

LG Kai
******210 Mann
1.405 Beiträge
Fotos machen ist nicht gleich veröffentlichen
hier nutzen wir die Plattform von Joy. Was wir auf unseren persönlichen Webseiten
machen ist rechtlich auch unsere Sache.

NIP finde ich spannend und Joy hat mich einige veröffentlichen lassen...
Ok
Auch das klingt wichtig und richtig. Dann liegt es wohl daran, dass die Menschen einfach zu nah dran waren und nicht nur im Hintergrund.......obwohl verpixelt.....
Birdy
Ich habe ja auch schon was eingestellt, auch wo im Hintergrund klar jemand erkennbar war, deshalb wundere ich mich jetzt umsomehr, dass bei Verpixelung abgelehnt wird, auch von der Pinwand geschmissen ohne jegliche Erklärung *fluch*
Veröffentlichen
Die gesetzlichen Regelungen kennen kein Veröffentlichen. Sie unterscheiden nur zwischen privater Nutzung und nicht privater Nutzung. JC ist definitiv nicht privat.
******210 Mann
1.405 Beiträge
falsch ...
klar geht es auch um das veröffentlichen !

Aber es gibt keine speziellen Gesetze die das regeln, sondern nur Ableitungen von allgemeinen Gesetzen gestützt durch einzelne Urteile etc.

Aber dieses Thema wurde hier schon mehrfach (!) durchgeleiert und muss nicht nochmal begonnen werden

Es geht aber hier um das Pixeln und die Entscheidung vom Joyclub
Seerosen. Shooting im Seerosenteich 
Foto Melanie S.
*****a_N Frau
1.312 Beiträge
Es gibt
auch häufig in den Bildkriterien, also, was man einstellen darf und was nicht, die Regel, dass ein unkenntlich machen durch Bildbearbeitung (dazu gehört das Verpixeln, ebenso wie schwarze Balken,..), um dadurch den Kriterien zu entsprechen, nicht ausreicht. So ist es z.B. u.a. in der MK bei zu freizügigen Bildern. Wie das hier genau geregelt ist, habe ich nicht nachgeschaut, aber viele Bearbeitungen lassen sich von erfahrenen Bildbearbeitern auch wieder rückgängig machen - zu dem, was birdy ja schon geschrieben hat.
Werden die Personen gleich unscharf fotografiert, also die Hauptperson gut freigestellt, oder sind weit genug entfernt, oder in unauffälliger Kleidung von hinten, ist das was anderes.
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Es könnte so einfach sein ...
Die Antwort findet sich - recht eindeutig und eigentlich endgültig geregelt - im §23 KUrhG:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

OK, das trifft sicher nicht für jede Arbeit von Kuno Tittenknips zu, aber wenn der Kunstaspekt unstrittig ist, dann gibt es mit NIP eigentlich keine Probleme.

Allerdings: wer meint, ich müsse meine Bilder verpixeln, um sie auszustellen/ zu veröffentlichen, der wird auf die Bilder verzichten müssen. Das findet einfach nicht statt.

Und was die etwas seltsame Aussage
Die gesetzlichen Regelungen kennen kein Veröffentlichen. Sie unterscheiden nur zwischen privater Nutzung und nicht privater Nutzung. JC ist definitiv nicht privat.
angeht: dan UrhG muß dann wohl ein Hoax sein, so oft wie dort von "Veröffentlichung" die Rede ist. OK, die Formulierung "öffentlich zur Schau stellen" im KUrhG hat bestimmt auch nichts mit dieser Frage zu tun. kopfschüttel
*******s_U Mann
961 Beiträge
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [...] verletzt wird.
Im Zweifelsfall ist "ich will nicht, dass jeder sieht, wie ich dem nackten Mädel da auf ihre Titten glotze" durchaus ein berechtigtes Interesse.

OK, das trifft sicher nicht für jede Arbeit von Kuno Tittenknips zu, aber wenn der Kunstaspekt unstrittig ist, dann gibt es mit NIP eigentlich keine Probleme.
Das hindert aber eine Seite wie den JC trotzdem nicht, ihre eigenen strengeren Regeln anzuwenden, gerade weil sie sich auf objektive Kriterien stützen wollen – nicht zuletzt, um keine Diskussion führen zu müssen, ob Kunos NiP jetzt Kunst ist oder nicht. Dabei kann man nur verlieren.

Allerdings: wer meint, ich müsse meine Bilder verpixeln, um sie auszustellen/ zu veröffentlichen, der wird auf die Bilder verzichten müssen. Das findet einfach nicht statt.
Zustimmung.
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Berechtigtes Interesse
Im Zweifelsfall ist "ich will nicht, dass jeder sieht, wie ich dem nackten Mädel da auf ihre Titten glotze" durchaus ein berechtigtes Interesse.

Dieses Thema ist schon - nicht unbedingt direkt in Sachen NIP - durchgekaut worden. Das mit dem berechtigten Interesse ist halbwegs durchgekaut (Caroline-Urteil etc.) ... um es ein wenig abzukürzen:

Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden und ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.(http://www.fotorecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild/)

Den ersten Fall (werbung) können wir erst mal ausklammern, das dürfte auf die wenigsten NIP-Bilder zutreffen.

Privat- und Intimsphäre sind "in public" nicht gegeben ...

Der Bilck auf eine nackte Person dürfte wohl weniger eine Herabwürdigung sein (zwingt einen ja auch keiner zu), eine Verächtlichmachung dürfte auch ausscheiden, und eine im Zweifel normale Reaktion (Hingucken) ist kein Anprangern - vor allem, wenn der Fokus eben auf dem Model liegt.

Auf den Versuch, den Blick auf die unbekleidete Oberweite als "berechtigtes Interesse" geltend zu machen, würde ich es nicht ankommen lassen. Spätestens in dem Moment, in dem ein Gericht zu der Überzeugung kommt, daß da "jeder" hin geschaut hätte, ist der Zug wohl abgefahren ...

Diese Argumentation des "Blicks als berechtigtes Interesse" ist vor allem im Hinblick auf Art. 5(3)1GG dünnes Eis - Karlsruhe müsste dazu das letzte Wort sprechen - und der Blickende darstellen, in wie weit er durch eine normale, menschliche Reaktion (bzw. deren Darstellung) in seinen Grundrechten beeinträchtigt wird ...
Titelbild
*********marek Mann
566 Beiträge
*********atic:
Den ersten Fall (werbung) können wir erst mal ausklammern, das dürfte auf die wenigsten NIP-Bilder zutreffen.

Genau das eben nicht, zumindest nicht hier im Joyclub.

Der Joyclub ist ein kommerzielles Unternehmen. Wer FSK-18 Fotos sehen will, muss seinen Account kostenpflichtig upgraden, es gibt hier auch Werbung. Daher wird ein Gericht Fotos auf dieser Seite anders bewerten als auf einer rein privaten Homepage.

Zudem, die genannten Kriterien, auf der einen Seite das 'höhere Interesse der Kunst', auf der anderen Seite das 'berechtigte Interesse des Abgebildeten' sind ja nicht wirklich berechenbar. Die Entscheidung, was im Einzelfall schwerer wiegt, kann davon abhängen, was die Richter morgens gefrühstückt haben oder welcher Anwalt die bessere Show abliefert. Warum sollte der Joyclub da ein Risiko eingehen?

In doubt leave out.
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Der Joyclub ist ein kommerzielles Unternehmen. Wer FSK-18 Fotos sehen will, muss seinen Account kostenpflichtig upgraden, es gibt hier auch Werbung. Daher wird ein Gericht Fotos auf dieser Seite anders bewerten als auf einer rein privaten Homepage.

Das Internet ist ein kommerzielles Unterfangen. Wer Inhalte sehen oder unter seinem Namen veröffentlichen will, muss sich kostenpflichtig anmelden (beim Provider/Hoster), zudem gibt es auch Werbung im Internet. Daher wird ein Gericht Fotos auf eine kostenlosen Plattform anders bewerten als auf eine bezahlten privaten Website.

Ups, selbe Argumentationslinie, anderes Ergebnis. Warum? Weil die Frage nach der kommerziellen Verwendung bei der Veröffentlichung ansetzt: man nehme ein vorhandenes Bild und lasse das plötzlich m Museum hängen. Eintritt ist kostenpflichtig, das Museum macht Werbung, aber das Ausstellen des Bildes ist deswegen noch lange keine kommerzielle Verwendung.

Was mich allerdings ernsthaft nachdenklich stimmt, ist das extrem frühe Einsetzen der Schere im Kopf. Wenn wir dem Schneemann im nächsten Winter auch Klamotten anziehen wollen, dann nur weiter so ... m(
Erinnerungen
*****ler Mann
877 Beiträge
Rechtlich unterscheidet sich eine Private von eriner Kommerziellen Webseite dadurch, dass die Kommerzielle 'Dauerhaft im Netz steht'.
Ein entsprechendes Urteil kenne ich, habe einen Link dazu aber auf die Schnelle nicht zur Hand.
Bedeutet im Klartext, dass eigentlich jede private Webseite, mit eigene Domain auch unter die kommerziellen Webseiten fällt, denn die Domain wird in der Regel für ein Jahr gemietet, womit der Begriff dauerhaft schon erfüllt wäre.

Ansonsten wird NIP immer ein kontroverses Thema bleiben.
Wir hatten mal in Berlin eine Aktion, die wir beim Ordnungsamt angemeldet haben. Da haben wir mehrere unbekleidete Models durchs Brandenburger Tor laufen lassen.

Auflage war, dass auf beiden Seiten in gebührenden Abstand jemand stand, der mit einem Schild auf die Aktion hingewiesen hat, dass dort unbekleidete Menschen sind und dass der, der sich dadurch gestört fühlt, halt nicht dahin gehen soll.

Ich war einer von denen mit den Schildern.

Die Bilder zeigen durchaus auch Publikum, und wurden auch für eine kommerzielle Veröffentlichung genutzt. Hier greift das Recht der öffentlichen Veranstaltung. Die Leute wurden darauf hingewiesen, dass es dort ein Fotoshooting gibt. Wenn sie dennoch dahin gehen, müssen sie damit rechnen, fotografiert zu werden.

Es kam auch keine einzige Klage oder Beschwerde.

Ein befreundetes Model hat mir kürzlich erzählt, dass sie unbekleidet durch die Fußgängerzone gelaufen ist und dabei von einem Kamerateam eines Privatsenders begleitet wurde. Dabei wollten die einfach testen, wie die Leute auf die nackte Frau reagieren. Das wure auch gesendet, obwohl an der Aktion unbeteiligte zu sehen sind. Wie hier die rechtliche Situation aussieht, weiß ich nicht.

Ich für mich halte nicht viel vom verpixeln, weil das Foto dadurch einfach kaputtgemacht wird. Deshalb würde ich NIP entweder offiziell machen oder eben zu Zeiten, wo niemand/kaum jemand auf der Straße ist.
Klar ist natürlich dass im letzteren Fall gerade der Reiz an der NIP-Fotografie ein Stück weit verloren geht, weil oft die besten Bilder die sind, die die Reaktion der Passanten zeigen.

Fred
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Rechtlich unterscheidet sich eine Private von eriner Kommerziellen Webseite dadurch, dass die Kommerzielle 'Dauerhaft im Netz steht'.
Ein entsprechendes Urteil kenne ich, habe einen Link dazu aber auf die Schnelle nicht zur Hand.
Bedeutet im Klartext, dass eigentlich jede private Webseite, mit eigene Domain auch unter die kommerziellen Webseiten fällt, denn die Domain wird in der Regel für ein Jahr gemietet, womit der Begriff dauerhaft schon erfüllt wäre.

Fred, das Urteil würde mich mal sehr interessieren, vor allem der Instanzengang. Denn die Halbwertszeit eines solchen Urteils halte ich für sehr gering.

Kommerziell ist die Verwendung eines Bildes, wenn mit dem konkreten Bild ein Erlös erzielt wird. Es wird rechtlich sogar schon dünn, wenn auf der Homepage eines hauptberuflichen Fotografen Bilder zur Eigenwerbung verwendet werden: es ist zwar Werbung und gewerblich, kommerziell allerdings kann einschränkend gelten, daß das in Frage stehende konkrete Bild einen Auftrag erzeugt.

Noch dauerhafter als die eigene Homepage dürfte Facebook sein - und da bei Klaus-Bärbel Pimpelhuber von einer kommerziellen Nutzung auszugehen, ist wohl etwas überzogen.

Um es etwas übersichtlicher zu gestalten:

Kommerzielle Verwendung: Die Verwendung soll Gewinn erzielen
nicht kommerzielle Verwendung: ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Und bei dem Stichwort "Absicht" geht es um die Absicht des Veröffentlichenden. Alles andere wäre absurd.

Gruß mono
Erinnerungen
*****ler Mann
877 Beiträge
Wenn ich mal Zeit finde, dann kümmer ich mich um den Link. War vor einem OLG und es ging um die Impressumspflicht.

Und was Facebook betrifft: Hier empfehle ich jedem, sich mal die AGB's durchzulesen. Dort steht nämlich, dass man der vollen kommerziellen und unterlizensierbaren Verwendung jeglicher IP-Inhalte durch Facebook zustimmt.
Das widerspricht vielen TfP-Verträgen, wo eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen wird. Eine Veröffentlichung von Bildern eines TfP-Shootings kann deshalb schon eine Vertragsverletzung darstellen.

Ich empfehle hier, das Bild auf der eigenen Webseite abzulegen, bei abload o.ä. und nur einen Link dahin auf Facebook zu setzen. Das ist auch eine Möglichkeit, die Bilder aus FB zu entfernen, denn man braucht es dann nur umzubenennen und schon greift der FB-Link ins Leere.

Fred
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