Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
TFP Shooting BW
250 Mitglieder
zum Thema
Kontaktaufnahme Swinger vs Nichtswinger94
Kontaktaufnahme Swinger vs Nichtswinger Oder: Wie steht ihr zu den…
zum Thema
Kontaktaufnahme im JOYclub: Worauf legt ihr Wert?77
Zielt drauf ab was ihr hier im joyclub sucht? Worauf legt ihr im…
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

DSGVO

******o85 Mann
474 Beiträge
Themenersteller 
DSGVO
Hallo zusammen,
wie ihr sicher alle wisst, ist seit einiger Zeit nun die DSGVO in kraft.
Als Hobbyfotograf, der nur TfP fotografiert, hat es bei mir entsprechend länger gedauert um mich zu informieren, worum es sich handelt und ich bin weit davon entfernt zu behaupten, ich wüsste was nun zu tun ist.
Da setze ich nun auf euch. Vielleicht sind ja einige unter uns, die mehr Ahnung haben. Vielleicht weil sie in dem Rechtsbereich zu tun haben, oder weil sie als Berufsfotografen gezwungen waren sich entsprechend anzupassen.
Win Bekannter von mir (Berufsfotograf), hat zum Beispiel gemeint, dass er alle privaten Projekte eingestellt hat und nur noch Auftragsschootings macht. Mit den Einschränkungen: Keine Massenveranstaltungen und nur mit professionellen Models.
Als Hobbyfotograf ist dies nun leider keine Option für mich *zwinker*

Mich interessieren daher die folgenden Themen:
1. Was hat sich bei eurer Anbahnung/Kontaktaufnahme geändert. Was muss berücksichtigt werden. (Speichern von Kontaktdaten, etc.)
2. Was hat sich bei eurer Vertragsgestaltung geändert. (Für mich sind natürlich TfP Verträge am interessantesten) Was muss berücksichtigt werden.
3. Was hat sich bei der Speicherung und Bearbeitung der Bilder Verändert. Was muss berücksichtigt werden.
4. Was hat sich bei euren Webseiten (Selbstpräsentation als Fotograf, Setkarten, Kontaktformulare, etc.) geändert. Was muss berücksichtigt werden.
5. sonstiges, was man wissen sollte.

Ich freue mich auf eure Antworten.
LG
*******ucht Paar
2.543 Beiträge
In der Zeitschrift PHOTOGRAPHI 7-8 2018 werden all diese Fragen sehr genau und von einem Profi sehr genau beschrieben und erklärt.
Das sollte für Fotografen und demzufolge auch Hobbyfotografen völlig ausreichend sein. Und es räumt auch mit Vorurteilen und Angst auf.
Homepage unbedingt auf SSL setzen.
********ndam Mann
1.066 Beiträge
Profilbild
*******iner Mann
271 Beiträge
das sollten.....
vielleicht auch hier mal Mitglieder lesen die fotos von sich haben wollen....
...und das auf tfp basis.

da spricht eigenlich nichts gegen....aber man bekommt dann solche sprüche wie:
"" unsere Adresse und sämtliche Telefonnummern geben wir nicht raus.""
(hiermit wäre also ein gültiger vertrag - egal ob mit der neuen oder der alten rechtslage gehört es nunmal da mit rein - nicht möglich)

..und wenn man das dann den ""models"" sagt werden sie unverschämt und persönlich beleidigend dem fotografen gegenüber nur weil er die bilder dann auch nutzen möchte
(was er aber ohne gültigen vertrag nicht kann und darf)

ich könnte über solche vorkomnisse einfach nur noch kotzen....
*********mied Mann
80 Beiträge
Kurzum: nichts genaues weiß man nicht.

Zu jedem Link zu einem Fachanwalt/zuständigen Behörde gibt es einen "Gegenlink" mit tlw. diametral entgegengesetzer Meinung.

Leider habe ich noch gar nichts gefunden, die sich mit dem Art. 6 1b DSGVO befasst, auf die Du Dich hier bei TfP berufst bzw. bei Dir zutrifft.

Damit die es zwar im Gegensatz zu anderen Fällen (Street, veranstaltung, Hochzeit etc.) klar, dass die Verarbeitung der Daten prinzipiell zulässig ist, unklar aber ist, wie das ganz konkret geregelt werden muss.

Konkret müsste inhaltlich aus meiner Sicht folgendes geregelt/mitgeteilt werden:

• Aufklärung über Folgen von Veröffentlichungen im Internet
• Rechteeinräumungen Dritter wie JoyClub, Facebook, Wettbewerben, (bei wem, mit welchen Rechten und was bedeutet das für das Modell)
• Aufklärung über die Verarbeitung der persönlichen Daten (wann, was, wie, wie lange, bei wem etc.)
• Aufklärung über die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten (also auch der Bilder)
• Aufklärung über das Recht auf Auskunft

Natürlich muss man auch Sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht in unautorisierte Hände gelangen- eMail, Whatsapp, Dropbox...ist alles fraglich, ob das noch zulässig ist.

Auf gar keinen Fall sollte ein Einwilligung nach Art 6 1a DSGVO eingeholt werden (auch nicht in einem extra Vertrag), da hier das Modell jederzeit ohne Angaben von Gründen seine Einwilligung wieder widerrufen kann.

Das ist der Stand, den ich mir jetzt für ziemlich genau den selben Sachverhalt wie bei Dir zusammen gesucht habe.

Unklar ist, wie das genau umzusetzen ist- eine Quelle meinte, man solle das selber nicht in einem Vertrag mit rein nehmen, weil das irgendwelche Probleme verursachen könnte (ich habs nicht genau verstanden)- besser wäre es, das extra irgendwo hin zu schrieben (AGB, Datenschutzerklärung Internet, Aushang, Merkblatt...) und im Vertrag nur darauf verweisen und sich die Kenntnisnahme mit der Unterschrift bestätigen lassen.

vg,
*********mied Mann
80 Beiträge
für die eigene Webseite ist die Sache etwas klarer:

https://martinkleinheinz.de/dsgvo-fuer-fotografen/

Ich halte die Webseite auch erst mal für das wesentlich wichtigere, was DSGVO konform gemacht werden sollte- schließlich steht das alles öffentlich für jedermann ersichtlich da (Abmahnanwälte...), während die DSGVO Konformität eines Modellshootings selber nur das Modell beurteilen/wissen kann und das nur im Streifall Thema werden würde (und die Folgen wahrscheinlich nicht so gravierend, wie bei einer Abmahnung).
Trotzdem natürlich auch drum kümmern.

vg
********ndam Mann
1.066 Beiträge
@Bilderschmied
Du schreibst einige Dinge, die ich nicht nachvollziehen kann.
Ich nehme an, dass Du vollkommen juristischer Laie bist, was nichts verwerfliches ist.
Nur dann würde ich an Deiner Stelle auch keine Rechtsberatung geben, .......
Auf gar keinen Fall sollte ein Einwilligung nach Art 6 1a DSGVO eingeholt werden (auch nicht in einem extra Vertrag), da hier das Modell jederzeit ohne Angaben von Gründen seine Einwilligung wieder widerrufen kann.
.....
Es mag ja sein, dass Du das irgendwo gelesen hast und dass diese Aussage von einem Anwalt getroffen wurde (DER DARF Rechtsberatungen geben) nur kannst Du diese Aussage nicht einfach wiederholen, ohne die Quelle zu benennen.

Ebenso Deine Analyse bezüglich der Webseiten.
Der BLOG von Martinkleinholz beleuchtet in erster Linie die Veröffentlichungsseite über einen Hoster.
Sehr lobenswert. Jedoch wird dabei die Datenschutzerklärung nach EU-DSGVO nicht weiter behandelt.
Über die Uni-Münster gibt es eine Musterdatenschutzerklärung nach EU-DSGVO zu beziehen.
Hier wird auch in den Kommentaren Bezug zu den entsprechenden Abschnitten des Art.6 1 a-f genommen.
Da wird einem schnell deutlich, wie was mit welchen rechtlichen Vorschriften zusammenhängt.

Letztendlich muss jeder für sich die Entscheidung treffen, ohne anwaltliche Beratung zu agieren, oder eben mit Unterstützung eines Anwaltes, was die Risiken sicher gewaltig minimieren wird, aber auch letztendlich nie ausschliessen wird, wie das Leben immer wieder zeigt.

Nochmal. Es ist kein Angriff auf die INhalten von Bilderschmied. Nur der freundlich gemeinte Hinweis an uns ALLE, dass wir als juristische Laien eben keine Rechtsberatung geben dürfen.
VG
********ndam Mann
1.066 Beiträge
Musterdatenschutzerklärung der Uni-Münster
https://www.uni-muenster.de/ … 3%A4rung-nach-der-DSGVO.docx.
Profilbild
*****l_i Mann
2.140 Beiträge
Ich für meinen Teil kann dir die Fragen 1-4 mit NIX beantworten.
Ehrlich gesagt, ich wüsste auch gar nicht, was ich an meinem TfP Vertrag ändern sollte.
Akt_2
*********afie Mann
84 Beiträge
DSGVO - nur für Unternehmen
Hallo,

ich würde sagen, dass die DSGVO nur für Unternehmen gültig ist. Wenn jemand als "Hobbyfotograf" (ohne Gewerbeanmeldung und kommerzielles Interesse) andere Leute fotografiert, ist das sein privates Ding (und das der sog. Modelle).

Was die Veröffentlichung der gemachten Fotos angeht, ist das ein ganz anderes Thema und hat eigentlich nichts mit der DSGVO zu tun.

VG Jürgen
*******ucht Paar
2.543 Beiträge
Lieber Jürgen,
Damit befindest du dich aber auf dem Holzweg. Das gilt nicht nur für Unternehmen.
****ane Mann
64 Beiträge
@Jürgen:
Die "neue" Datenschutzgrundverordnung schützt die Daten der Betroffenen und regelt den Umgang damit.
Daher Dies ist KEINE Verordnung nur für Unternehmen/Unternehmer!
Sie ist für ALLE Datenerfassungen (also auch digitale Fotos) gültig. Ausschließlich nur dann, wenn Du Deine Bilder auf einem (nicht (!) mit dem Netz/oder WLAN verbundenen Computer) speicherst und absolut nichts sonst damit machst hast Du gute Changsen keine Probleme zu bekommen.
Denke daran: Früher hieß es (zurecht) wo kein Kläge, da kein Richter - heute gibt es die Zusammenschlüsse der Jurastudiumversager (auch "Abmahnvereine" genannt)... die suchen in Eigeninitiative und können auch Dir als Hobbyfotograf Ärger verursachen...
*********mied Mann
80 Beiträge
@********ndam: Du hast natürlich recht, dass man als Laie keine Rechtsberatung geben darf- ich habe deshlab hier nur meine persönliche Meinung zu dem Thema zum Ausdruck gebracht und meine, das durch meine Wortwahl auch zum Ausdruck gebracht zu haben.

Eigene Links zu Artikeln hatte ich extra nicht gesetzt, weil es erstens fast ein Dutzend sind, aus denen ich mir meine Meinung gebildet habe und zweitens es kein Link gibt, der das Thema komplett so behandelt, dass ich überall "mein Kreuz" dahinter machen würde.

Danke, dass Du auf diesen Sachverhalt mit unzulässiger Rechtsberatung nochmal hingewiesen hast- ist wohl generell besser, das auch explizit nochmal zu betonen.

*********afie:

ich würde sagen, dass die DSGVO nur für Unternehmen gültig ist. Wenn jemand als "Hobbyfotograf" (ohne Gewerbeanmeldung und kommerzielles Interesse) andere Leute fotografiert, ist das sein privates Ding (und das der sog. Modelle).

nein, leider nicht- zwar gibt es die sog. Haushaltsausnahme, die aber nur im rein privaten Umfeld gilt. Sprich Bilder werden nur unter Familie, Verwandte und Freunden geteilt/gezeigt.
In dem Moment, wo Bilder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, fällt dies unter die DSGVO.

So der Tenor aller Quellen, die ich gefunden habe. Beispielsweise hier:
https://www.pc-magazin.de/ra … zusammenfassung-3199622.html

dort steht dann auch zu dem hier etwas:

[Quote]Was die Veröffentlichung der gemachten Fotos angeht, ist das ein ganz anderes Thema und hat eigentlich nichts mit der DSGVO zu tun.[/Quote]

Zitat aus oben genannter Quelle:
"Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gilt jetzt, dass jede Verarbeitung von Daten, bei Bildern also sowohl die Erstellung als auch die Veröffentlichung der Aufnahmen, rechtfertigungsbedürftig ist"

vg,
Akt_2
*********afie Mann
84 Beiträge
Ich bleibe bei meiner Meinung - was ein "Hobbyfotograf" (eine Person die nicht gewerbsmässig fotografiert) in seinem Hobbykeller fotografiert ist sein privates Ding und interessiert die DSGVO nicht. Zumal die fotografierten Personen wahrscheinlich auch freiwillig ihr Einverständnis gegeben haben.

Die Veröffentlichung (Fotos auf denen die Gesichter zu erkennen sind) ist ein anderes Thema!!

VG Jürgen
*****Art Mann
60 Beiträge
In der MK gibt es auch einen interessanten Artikel dazu:
https://www.model-kartei.de/blog/55/dsgvo-keine-panik/
*********mied Mann
80 Beiträge
*********afie:

Die Veröffentlichung (Fotos auf denen die Gesichter zu erkennen sind) ist ein anderes Thema!!

aber über genau das unterhalten wir uns hier doch- allerdings betrifft das generell solche Bilder, auf denen eine Person erkennbar ist und zwar nicht nur für einen Fremden, sondern auch für enge Freund, Verwandte, Partner.

Kann also auch ein besonderes körperliches Merkmal sein, ein individuelle Tattoo oder so was in der Art. Es muss also nicht nur das Gesicht sein.

vg,
*******ucht Paar
2.543 Beiträge
Da wird es dann mal ...
... vielleicht mal Klagen geben und du wirst dich dann an die ganzen Beiträge hier erinnern!
Werter JA_Fotografie

Aber wie sagt man?

*vielglueck* Jeder ist seines Glückes Schmied *vielglueck*

Mit dem Hintergrundwissen würde ich als Model mit dir nicht zusammenarbeiten.

SIE von Stadtflucht

Immer gut Licht allerseits *knicks*
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Es geht nicht um tfp oder nicht-tfp, sondern um die Frage, was für eine Art von Fotograf man ist.

Für Reporter und Berichterstatter gibt es schon ein Urteil des OLG Köln, an das sich journalistisch tätige Fotografen halten können.
https://www.heise.de/newstic … -etwas-Klarheit-4092556.html
Fußnote: Ein OLG-Urteil ist nicht höchstrichterlich. Es besteht immer die Möglichkeit, dass andere OLGs andere Rechtsausfassungen haben (und sei es nur, um auch mal in die Schlagzeilen zu kommen).

Unklar ist die Lage noch für die anderen Arten von Fotografen, wobei zwischen privater und gewerbsmäßiger Fotografie unterschieden werden muss.
***se:
Abgesehen von rein familiären oder privaten Tätigkeiten, bei denen die DSGVO nicht anwendbar ist, betrifft dies etwa gewerbliche Fotografen, Blogger, Influencer oder PR-Abteilungen in Unternehmen.

Wer mit Fotos direkt oder indirekt Geld verdient/verdienen will, schwimmt noch etwas. Fast alle Artikel im Netz oder in Zeitschriften, die ich gelesen habe, betreffen die gewerbliche, gewinnerstrebende Fotografie. Da steht oft Meinung gegen Meinung.

Für Hobby-Fotografen schwebt die Meinung im Raum, dass die Veröffentlichung von Bildern im Netz nicht privat sei. Ich habe aber noch keine Begründung für diese Meinung gelesen. Auf welchen Gesetzestexten, Verordnungen, Gerichtsurteilen oder Kommentaren fußt diese Auffassung?

Wenn die Veröffentlichung meiner Urlaubsfotos auf Instagram nicht privat ist, was ist es denn sonst? Gewerblich? Benötigen alle Facebook-, Instagram- oder Joyclub-User jetzt einen Gewerbeschein?
Profilbild
*****l_i Mann
2.140 Beiträge
All die Punkte wurde doch auch schon vor dem besagten Stichtag erwähnt. Warum jetzt schon wieder?
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
*********mied:
… betrifft das generell solche Bilder, auf denen eine Person erkennbar ist und zwar nicht nur für einen Fremden, sondern auch für enge Freund, Verwandte, Partner.

Verstehe ich dich richtig: wenn ich meine Schwägerin fotografiere, bist du der Meinung, dass ich mit ihr einen Vertrag nach DSGVO machen muss?

*******ucht:
Mit dem Hintergrundwissen würde ich als Model mit dir nicht zusammenarbeiten.

Wenn die DSGVO für Fotografen gilt, gilt sie auch für Models. Auf jeden Fall für Models, die Gage nehmen. Wer die Hand aufhält, hat eine Gewinnerzielungabsicht und ist gewerblich. Das Model erhält Daten des Fotografen (Name/Nickname, Mail, Telefon). Diese Daten sind genauso DSGVO-relevant wie die Model-Daten für gewerbliche Fotografen.

Schon bei der Aufnahme schreibt die Kamera das Datum, die GPS-Koordinaten und mein Copyright in die EXIF-Daten. Wenn ein (tfp-) Model Bilder erhält, kann es damit ein Bewegungsprofil erstellen, wo der Fotograf wann gewesen ist; die o.g. Kontaktdaten erhält es auch. Wenn die DSGVO auch im Hobbybereich gelten sollte (da zweifle ich), sind das alles DSGVO-Themen.

Ich denke, ein Fotograf hat das gleiche Recht auf dein Schutz seiner Daten wie ein Model.

Ich würde mich freuen, wenn hier nicht nur Behauptungen hin- und hergeworfen würden - das ist so, das ist nicht so, falsch, doch, Unsinn, aber sicher - sondern wenn die Beahupter und Gegenbehaupter Belege brächten. Paragraf 123 des Pipapo-Gesetzes sagt …, es gibt ein Gerichtsurteil des OLGs Kleinquetschenroda …, im Kommentar von Prof. Müller-Huber-Maier zur DSGVO steht … so in der Art.

Das würde zumindest mir helfen, vom "ich denke", "ich meine" oder "ich zweifle" zum "ich weiß" zu gelangen.
********ndam Mann
1.066 Beiträge
private Fotos
Private Fotos sind nicht von der DSGVO betroffen:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat einen Vermerk herausgegeben, der sich der Problematik des Fotografierens in der Öffentlichkeit widmet. Hierbei geht es nicht um Aufnahmen zu journalistischen oder rein privaten Zwecken. Letztere unterfallen gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c ohnehin nicht der DSGVO. Vielmehr geht es um das Fotografieren einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von solchen, die als Beiwerk auf einem Foto zu erkennen sind. Der für jeden Smartphone-Besitzer relevante Fall.
Quelle: https://www.datenschutzbeauf … o-behoerde-schafft-klarheit/

Art. 2 Abs. 2 lit. c
2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
[..]
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
[..]
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
********ndam:
Private Fotos sind nicht von der DSGVO betroffen:

Eingentlich sehe ich das auch so. Trotzdem gab es weiter vorne diesen Schlagabtausch:
DSGVO - nur für Unternehmen – Holzweg – KEINE Verordnung nur für Unternehmen – was ein "Hobbyfotograf" … fotografiert … interessiert die DSGVO nicht – du wirst dich dann an die ganzen Beiträge hier erinnern

ohne dass einer der Beteiligten den Boden angegeben hatte, in dem die jeweiligen Rechtsauffassungen wurzeln.

In einer weiter oben verlinkten Artikle der ColorFoto steht der Satz
******oto:
Sicherlich nicht mehr zur privaten und familiären Tätigkeit zählt aber die Veröffentlichung von Bildern, zum Beispiel im Internet.

leider ebenfalls ohne Erläuterung, wie der Autor zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist. Mir ist zumindest nicht verständlich, wieso es nicht privat sei soll, wenn ich bei Strato (oder einem Anderen Webhoster) eine private Homepage habe, sofern auf dieser Site keine Werbung geschaltet ist (im Gegenteil, ich zahle an Strato Gebühren). Genauso, warum die DSGVO betroffen sein soll, wenn ich Fotos von einem Treffen unter Freunden im Lokal in Facebook poste.
*******ucht Paar
2.543 Beiträge
@sinnlich_nackt
Bitte nichts aus dem Zusammenhang ziehen!

Es ging hier um reines TfP!! Bitte mal schauen *klugscheisser*

NICHTS ANDERES!
********ndam Mann
1.066 Beiträge
*g*
na, dann überlegen wir mal gemeinsam und leiten ein wenig ab von dem, was wir wissen.
In der DSGVO steht:
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Persönlich und familiär bedeutet laut gängiger Rechtsprechung alles, was im NICHT-öffentlichen Raum stattfindet
Da Webseiten ja nun von Jedermann eingesehen werden können, ist das öffentlich.
Wenn öffentlich ist das nicht mehr ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Damnach müsste für die Webseiten die öffentlich einsehbar sind die DSGVO greifen.
Soweit die Theorie...
Aber das Thema hatten wir schon mal bei der Impressumspflicht!
Wie war denn da die Einordnung?

2. Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten?
Nein, wenn Sie Ihre Webseite ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben, müssen Sie keine rechtlichen Formalien für die Gestaltung Ihres Impressums einhalten. § 5 TMG spricht explizit von „geschäftsmäßigen Online-Diensten“, die ein verpflichtendes Impressum vorsehen. Nur wenige Internetseiten weisen jedoch einen eindeutig privaten Charakter auf.
Zu diesen zählen in erster Linie Blogs, in denen Sie Ihre privaten Erfahrungen und Gedanken mit anderen Nutzern teilen
. Auch Webseiten über Ihr liebstes Hobby oder Fan-Seiten werden häufig als rein privates Projekt angesehen. Schnell gelangen Sie jedoch in eine Grauzone, beispielsweise wenn Sie aktiv für die CDs oder Filme des Künstlers werben oder sogar am Verkaufserlös beteiligt sind (z.B. über ein sog. „Affiliate Programm“).

3. Merkmale von privaten Webseiten im Überblick
Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Ihre Webpräsenz einen eher privaten oder geschäftlichen Charakter aufweist:

Die Webseite dient ausschließlich familiären oder ähnlich privaten Zwecken. Wenn Sie Ihre Seite ausschließlich zum Hochladen Ihrer Urlaubsfotos oder ähnlich privater Dokumente nutzen, besteht keine Impressumspflicht. Eine Nutzung dieser Art tritt allerdings seit Jahren in den Hintergrund, denn Fotos und andere Medien werden inzwischen verstärkt über Cloud-Dienste geteilt.
Ihre Internetpräsenz hat einen eindeutigen und ausschließlich persönlichen Charakter. Ein typischer Fall wäre ein Blog, den Sie als Online-Tagebuch nutzen und der von der Familie oder Freunden gelesen wird. Immer häufiger erfüllen moderne Blogs diesen Vorsatz nicht mehr, teilweise aufgrund von Verlinkungen zu Produkten, die vom Hersteller sogar bezahlt werden.
Ihre Webseite ist werbefrei. Hierbei geht es vorrangig um Werbung, die Sie selbst aktiv schalten und weniger Anzeigen, die z. B. vom Blogbetreiber für die kostenlose Nutzung des Services eingebunden werden. Für den werbenden Charakter der Webseite spielt es keine Rolle, ob Sie für die Werbung Geld erhalten oder aus persönlichen Vorlieben auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen verweisen. Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob inhaltlich einzelne Artikel angepriesen werden oder eine simple Verlinkung auf andere Webseite erfolgt.
Quelle: https://www.impressum-genera … umspflicht-private-homepage/

Wer nun als Hobbyfotograf seine Bilder dort hochlädt, um zu zeigen, wie toll er doch ist, dann ist das alles sicher ok.
Sobald dort aber steht, dass er/sie auch Fotoaufträge übernimmt (egal ob Pay oder TFP, entscheidend ist sicher der AUFTRAG) sollte demnach wieder der nicht private Zweck gegeben sein.

So findet man dazu folgende Aussage:
Rein privat oder doch geschäftlich?
Für private Anbieter ist eine weitere Einschränkung wichtig: Gemäß § 5 Abs. 1 TMG sind die entsprechenden Pflichtangaben nur dann vorgeschrieben, wenn es sich um „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ handelt. Rein private Seiten unterliegen folglich nicht der Impressumspflicht des TMG. Aber was ist heutzutage noch wirklich privat – wenn es die ganze Welt im Internet abrufen kann?

Für geschäftsmäßiges Handeln i.S.d. TMG ist kein eigenes Gewerbe erforderlich. Insbesondere muss nicht schon der Besuch der Website kostenpflichtig sein, wie etwa im Fall sog. „Paywalls“. Auch müssen auf der Seite keine unmittelbaren Geschäfte getätigt werden, wie in einem Onlineshop. Es kann bereits genügen, dass Bannerwerbung dort platziert wird oder sonst für eigene oder fremde Waren oder Dienstleistungen geworben wird.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechts … seiten-und-blogs_105215.html
Als Hobbyfotograf biete ich meine Dienste an, also erbringe ich eine Dienstleistung.. = Ende des Privaten...

Zumindest so hätte ich in meine juristischen Prüfung argumentiert, dabei noch §§1 bis 5 TMG zitiert...*gg*

Hachja.. es macht immer wieder Freude solche Dinge auseinander zu pflücken...;-)
VG
*******ucht Paar
2.543 Beiträge
Wer sich an seinen Bildern der TFP Shootings in seinen 4 Wänden erfreut ist das privat, aber auch nur dann bedingt.
So bald Bilder im www landen ist es mit privat vorbei und die DSGVO greift.
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.