*g*
na, dann überlegen wir mal gemeinsam und leiten ein wenig ab von dem, was wir wissen.
In der DSGVO steht:
durch natürliche Personen zur Ausübung
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Persönlich und familiär bedeutet laut gängiger Rechtsprechung alles, was im NICHT-öffentlichen Raum stattfindet
Da Webseiten ja nun von Jedermann eingesehen werden können, ist das öffentlich.
Wenn öffentlich ist das nicht mehr
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Damnach müsste für die Webseiten die öffentlich einsehbar sind die DSGVO greifen.
Soweit die Theorie...
Aber das Thema hatten wir schon mal bei der Impressumspflicht!
Wie war denn da die Einordnung?
2. Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten?
Nein, wenn Sie Ihre Webseite ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben, müssen Sie keine rechtlichen Formalien für die Gestaltung Ihres Impressums einhalten. § 5 TMG spricht explizit von „geschäftsmäßigen Online-Diensten“, die ein verpflichtendes Impressum vorsehen. Nur wenige Internetseiten weisen jedoch einen eindeutig privaten Charakter auf.
Zu diesen zählen in erster Linie Blogs, in denen Sie Ihre privaten Erfahrungen und Gedanken mit anderen Nutzern teilen
. Auch Webseiten über Ihr liebstes Hobby oder Fan-Seiten werden häufig als rein privates Projekt angesehen. Schnell gelangen Sie jedoch in eine Grauzone, beispielsweise wenn Sie aktiv für die CDs oder Filme des Künstlers werben oder sogar am Verkaufserlös beteiligt sind (z.B. über ein sog. „Affiliate Programm“).
3. Merkmale von privaten Webseiten im Überblick
Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Ihre Webpräsenz einen eher privaten oder geschäftlichen Charakter aufweist:
Die Webseite dient ausschließlich familiären oder ähnlich privaten Zwecken. Wenn Sie Ihre Seite ausschließlich zum Hochladen Ihrer Urlaubsfotos oder ähnlich privater Dokumente nutzen, besteht keine Impressumspflicht. Eine Nutzung dieser Art tritt allerdings seit Jahren in den Hintergrund, denn Fotos und andere Medien werden inzwischen verstärkt über Cloud-Dienste geteilt.
Ihre Internetpräsenz hat einen eindeutigen und ausschließlich persönlichen Charakter. Ein typischer Fall wäre ein Blog, den Sie als Online-Tagebuch nutzen und der von der Familie oder Freunden gelesen wird. Immer häufiger erfüllen moderne Blogs diesen Vorsatz nicht mehr, teilweise aufgrund von Verlinkungen zu Produkten, die vom Hersteller sogar bezahlt werden.
Ihre Webseite ist werbefrei. Hierbei geht es vorrangig um Werbung, die Sie selbst aktiv schalten und weniger Anzeigen, die z. B. vom Blogbetreiber für die kostenlose Nutzung des Services eingebunden werden. Für den werbenden Charakter der Webseite spielt es keine Rolle, ob Sie für die Werbung Geld erhalten oder aus persönlichen Vorlieben auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen verweisen. Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob inhaltlich einzelne Artikel angepriesen werden oder eine simple Verlinkung auf andere Webseite erfolgt.
Quelle:
https://www.impressum-genera … umspflicht-private-homepage/
Wer nun als Hobbyfotograf seine Bilder dort hochlädt, um zu zeigen, wie toll er doch ist, dann ist das alles sicher ok.
Sobald dort aber steht, dass er/sie auch Fotoaufträge übernimmt (egal ob Pay oder TFP, entscheidend ist sicher der AUFTRAG) sollte demnach wieder der nicht private Zweck gegeben sein.
So findet man dazu folgende Aussage:
Rein privat oder doch geschäftlich?
Für private Anbieter ist eine weitere Einschränkung wichtig: Gemäß § 5 Abs. 1 TMG sind die entsprechenden Pflichtangaben nur dann vorgeschrieben, wenn es sich um „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ handelt. Rein private Seiten unterliegen folglich nicht der Impressumspflicht des TMG. Aber was ist heutzutage noch wirklich privat – wenn es die ganze Welt im Internet abrufen kann?
Für geschäftsmäßiges Handeln i.S.d. TMG ist kein eigenes Gewerbe erforderlich. Insbesondere muss nicht schon der Besuch der Website kostenpflichtig sein, wie etwa im Fall sog. „Paywalls“. Auch müssen auf der Seite keine unmittelbaren Geschäfte getätigt werden, wie in einem Onlineshop. Es kann bereits genügen, dass Bannerwerbung dort platziert wird oder sonst für eigene oder fremde Waren oder Dienstleistungen geworben wird.
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechts … seiten-und-blogs_105215.html
Als Hobbyfotograf biete ich meine Dienste an, also erbringe ich eine Dienstleistung.. = Ende des Privaten...
Zumindest so hätte ich in meine juristischen Prüfung argumentiert, dabei noch §§1 bis 5 TMG zitiert...
Hachja.. es macht immer wieder Freude solche Dinge auseinander zu pflücken...;-)
VG