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FETISCH FOTOGRAFIE
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Neues Gesetz zum Thema fotografieren

****c01 Mann
291 Beiträge
Ich wollte es nicht so breit treten, aber ja, Bilderschmied:
Aufklärung im Vertrag, Widerrufsrecht (mit Konsequenzen verbunden u.a. keine Bilder), immer 2 Kopien, beide unterschieben (bei Visa 3 Kopien).
Was die Veröffentlichung angeht, stehen die Portale und Web-Sites einzeln im Vertrag aufgeführt (für beide Seiten, Fotograf & Model). Auch ein Hinweis, dass jede Veröffentlichung (egal in welchem Medium) nie mehr 100%ig zurückzunehmen ist...

Ich selbst mache kein Akt auf TfP, da ich das Problem mit den "Bildern, die der neue Arbeitgeber dann nicht finden soll" gar nicht haben will.

Ich will jetzt nicht die TfP Diskussion auch noch anfangen, aber TfP mache ich, weil ich was ausprobieren will und ein 'williges' Model brauche. Daher geht es mir bei TfP nicht um Profilierung oder das eigene Ego. Daher habe ich auch keine Fotografen-Seite und poste nicht alles auf FB oder Instagram. (Damit bin ich sicher auch die Ausnahme).


Und ganz richtig Fusion_Photo, ohne ein Mandat darf man nicht (mehr) abmahnen. Daher glaube ich auch überhaupt nicht an eine Meute von Anwälten die ab 25.05. loslegt.
*********mied Mann
80 Beiträge
****c01:
Ich wollte es nicht so breit treten, aber ja, Bilderschmied:
Aufklärung im Vertrag, Widerrufsrecht (mit Konsequenzen verbunden u.a. keine Bilder),

ich habe noch ein wenig recherchiert und denke, dass das u.U. ein Fehler sein könnte.

Das so oft genannte Widerrufsrecht gilt "nur" bei den Einwilligungen- bei einem Vertrag/Model-Release greift hingegen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO.

Dazu habe zwei Quellen gefunden, die das explizit nicht nur so schreiben, sondern eben dringend davon abraten hier "doppelt zu moppeln" und zusätzlich eine Einwilligung zu vereinbaren.

http://nordbild.com/foto-einwilligungen-dsgvo/
(oben sehr viel über Einwillingung, unten dann das Kapitel "Modelverträge")

und

https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/
(ganze Serie lesenwert!)

In letzterem wird auch klargestellt, dass auch TfP unter Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO fällt, weil eine Honorarzahlung eben nicht an Geld gebunden ist und auch in Form von Bildern erfolgen kann.

Wörtlich:

Die Verarbeitung zur Vertragserfüllung ist z.B. dann als Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung einschlägig, wenn der Fotograf von der fotografierten Person den Auftrag bekommen hat, sie zu fotografieren, z.B. Porträt- oder Bewerbungsfotos. Der Vertrag kann aber auch z.B. mit einem Model geschlossen sein und vorsehen, dass sich a) das Model in einer bestimmten Form zu einer bestimmten Zeit fotografieren lässt und dem Fotografen an den Fotos das Recht zur Vermarktung, ggf. über eine Bildagentur, einräumen und im Gegenzug dafür ein Honorar erhält. Das Honorar muss keine Geldzahlung sein, das kann auch in Form von Fotos mit oder ohne Recht zur Eigennutzung sein (z.B. TFP-Vertrag; Fotos für Model-Mappe).
Quelle: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/

Übrigens: wer eine eigene Webseite betreibt, sollte diese DSGVO konform machen- mir war das zu kompliziert, umfangreich und zu teuer- und habe meine einfach stillgelegt (habe allerdings auch keinen finanziellen Nutzen davon).

Hier steht wie es geht:
https://martinkleinheinz.de/dsgvo-fuer-fotografen/
(die Überschrift ist etwas irreführend).

vg
ray meets jägermeister
****job Mann
1.405 Beiträge
na endlich ....
....
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